Neues Batteriegesetz in Kraft getreten – jetzt schnell anmelden
Am 1. Dezember 2009 sind das neue Batteriegesetz und die dazugehörige Durchführungsverordnung in Kraft getreten. Sie lösen die alte Batterieverordnung ab und verpflichten alle Erstinverkehrbringer von Batterien und Akkus in Deutschland, sich bis zum 28. Februar 2010 beim Umweltbundesamt mit bestimmten Angaben anzumelden und sich an einem „Gemeinsamen Rücknahmesystem“ zu beteiligen, oder selbst ein solches einzurichten.
Hersteller im Sinne des Batteriegesetzes ist nämlich nicht nur wer Batterien herstellt, sondern jeder, der gewerblich Batterien in Deutschland erstmals in den Verkehr bringt, es sei denn, der Produzent ist als Hersteller beim Umweltbundesamt registriert. Wer Batterien nicht erstmals in Deutschland, aber vorsätzlich oder fahrlässig von nicht registrierten Herstellern in den Verkehr bringt, gilt ab dem 1.März 2010 auch als Hersteller.
Die neuen Vorschriften beziehen sich nicht nur auf Fahrzeug-, Industrie-, und Gerätebatterien, die lose verkauft werden, sondern auch auf Batterien, die im Produkt eingebaut oder diesem beigepackt verkauft werden. Mit ihnen gilt ein Verbot von Quecksilber (Grenzwert 0,0005 Gewichtsprozent, für Knopfzellen 2 Gewichtsprozent) und für Gerätebatterien von Cadmium (Grenzwert 0,002 Gewichtsprozent). Vom Cadmiumverbot ausgenommen sind lediglich Gerätebatterien für Not- und Alarmsysteme, Notbeleuchtungen, medizinische Ausrüstung und schnurlose Elektrowerkzeuge. Außerdem gelten ab 1. März 2010 neue Kennzeichnungspflichten.
Neben der Registrierungspflicht für „Hersteller“ unterliegen diese gemeinsam mit den Händlern der Verpflichtung, für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Batterien zu sorgen. Händler, auch Internethändler, müssen diese unentgeltlich zurücknehmen und den Kunden über dessen Rückgabepflicht und die eigene Rücknahmepflicht informieren. Im Online-Handel genügt dazu ein Hinweis auf der Internetseite oder ein der Warensendung beigefügter schriftlicher Hinweis.
Hersteller im Sinne des Gesetzes müssen entweder ein eigenes Rücknahmesystem einrichten oder sich an einem amtlich festgestellten „Gemeinsamen Rücknahmesystem“ beteiligen. Dazu sind in der Anzeige der Marktteilnahme beim Umweltbundesamt entsprechende Nachweise zu erbringen und Erklärungen abzugeben, die in der Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetztes (BattGDV) festgelegt sind.
Nähere Einzelheiten können CDH - Mitglieder dem Batteriegesetz und der dazugehörigen Durchführungsverordnung entnehmen, die hier zum Herunterladen verfügbar sind. Hier findet sich auch ein Link auf die Internetseite eines Gemeinsamen Rücknahmesystems. In der Durchführungsverordnung steht auch, welche Angaben bei der obligatorischen Online-Registrierung beim Umweltbundesamt über dessen Internetseite www.uba.de zu machen sind. Auf beiden oben genannten Internetseiten steht außerdem ein Informationsblatt des Umweltbundesamtes und dessen Benutzerhandbuch zum Melderegister zur Verfügung.
Fragen können CDH-Mitglieder richten an: CDH, Jens Wolff, 10873 Berlin, Telefon: 030-72 62 56 40, Telefax: 030-72 62 56 99, E-mail: wolff@cdh.de
Batteriegesetz (BattG) hier
Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes (BattGDV) hier
Gemeinsames Rücknahmesystems hier
